Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
Inhaltsbereich
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Ansprechpartner/in
Fachdienst Ordnung und Recht | |
Nordstraße 21 31319 Sehnde Telefon: 05138 707-0 | Rathaus:
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Externe Ansprechpartner/in
32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Gewerbe) Hildesheimer Str. 20 30169 Hannover Telefon: 05116160 E-Mail: gewerbe@region-hannover.deÖffnungszeiten: Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr | |
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover Vahrenwalder Straße 7 30165 Hannover Telefon: +49 511616-23400 Telefax: +49 511616-23453 E-Mail: ea@region-hannover.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- evtl. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.