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Gewerbesteuer

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Finanzamt Burgdorf VCard
Vor dem Hannoverschen Tor 30 30
31303 Burgdorf
Telefon: +49 5136806-0
E-Mail: Öffnungszeiten:

  • Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr

  • Di.: 08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.: Für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen

  • Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

  • Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Kommune. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Grundsätzlich handelt es sich um eine Steuer, die sich auf die objektive Ertragskraft eines Betriebes bezieht. Der ermittelte Gewinn eines Unternehmens (nach dem Körperschaftssteuerrecht oder dem Einkommenssteuerrecht) bildet somit den Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer.

Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Stadt Sehnde. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der Stadt Sehnde festgelegt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Sehnde.

Hebeberechtigt ist die Kommune, in der sich eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher in der Kommune an-, um- oder abzumelden. In der Stadt Sehnde ist hierfür der Bereich Gewerbe im Fachdienst Ordnung und Recht zuständig.

Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Sehnde

Bis 1994 = 345 %

1995 bis 2001 = 370 %

2002 bis 2004 = 385 %

2005 bis 2010 = 410 %

2011 bis 2013 = 430 %

ab 2014 => 440 %

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es wird der Gewerbesteuermessbescheid des zuständigen Finanzamts benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Festsetzung der Gewerbesteuer fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen gegenüber dem Finanzamt beachtet werden.

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

-    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
-    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
-    Hinzurechnungen § 8 GewStG
-    Kürzungen § 9 GewStG

- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
-    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
-    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

Anträge / Formulare

-    Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
-    Onlineverfahren: www.Elster.de
-    Schriftform erforderlich: nein 
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
  https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
 oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


 - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
  https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst

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