Inhaltsbereich

Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Niedersächsisches Straßengesetz

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Kristina HornbostelStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 209 // 2. OG
Nordstraße 21
31319 Sehnde
Telefon: 05138 707-214
Telefax: 05138 707-66214
E-Mail: E-Mail:
Frau Andrea SegerStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 209 // 2. OG
Nordstraße 21
31319 Sehnde
Telefon: 05138 707-294
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wer nach § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) den Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Den Begriff der Straße definiert § 2 NStrG. Danach gehören neben der Fahrbahn selbst auch u. a. Rad- und Fußwege, Parkplätze und Straßenbegleitgrün zur Straße.
Zu klassischen Sondernutzungen zählen somit das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor einer Gastronomie, das Aufstellen eines Containers zur Entsorgung oder das Errichten eines Werbe- oder Infostandes auf öffentlichen Flächen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt beim Straßenbaulastträger, in Ortsdurchfahrten bei der Gemeinde. Für das Stadtgebiet Sehnde ist somit die Stadt Sehnde für Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte füllen Sie das Antragsformular auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aus und fügen Sie ggf. erklärende Skizzen oder Pläne bei. Das entsprechende Download-Formular finden Sie unten aufgeführt.

Ansonsten ist auch eine Beantragung über den oben verlinkten Online-Service möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Nutzungsdauer und -art fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Wenden Sie sich für weitergehende Informationen bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Sondernutzungserlaubnis ist vor Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bei dem Träger der Straßenbaulast zu beantragen.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für eine Sondernutzungserlaubnis ist § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes.

zurück