Die Stadt Sehnde erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen sowie Diskothekenbetrieb;
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Striptease, Peepshows, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art sowie Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen;
- Vorführungen von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe – die nicht von der obersten Landesbehörde nach §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der zurzeit geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von den Nummern 5 und 6 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sehnde erfasst;
- die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und –automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten (z. B. Personalcomputer, Spielekonsolen usw.), die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen, in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Von der Steuer sind befreit:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber Veranstaltungen auf Schützen-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.
- Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme oder Aufzeichnungen vorgeführt werden, die
a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind oder
b) vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert oder ausgezeichnet worden sind;
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
- Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sehnde, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sehnde angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
- Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten- und Straßenfesten oder mit einem ähnlichen Charakter. Dies gilt nicht für Veranstaltungen bzw. Darbietungen nach § 1 Nr. 2 bis 4 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sehnde;
- der Betrieb von Sportgeräten (z. B. Billard, Bowling, Kegeln, Dart, Tischfußball u. ä.)
- der Betrieb von Spielgeräten für Kleinkinder.