Inhaltsbereich

Vorkaufsrecht

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Caroline VölzStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 203 // 2. OG
Nordstraße 21
31319 Sehnde
Telefon: 05138 707-269
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Sehnde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Verkäufer oder der Käufer hat der Stadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Stadt eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.

Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Anträge / Formulare

Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.

Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.

Was sollte ich noch wissen?
  • Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
  • Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
  • in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
  • sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
  • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
  • zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
  • sich hierzu verpflichtet.
zurück