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Wohngeld

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Anette Asche ((A-G) und Wohngeld in besonderen Wohnformen (H-Z))Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 101 // 1. OG
Nordstraße 21
31319 Sehnde
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Rathaus, Zimmer 110 // 1. OG
Nordstraße 21
31319 Sehnde
Telefon: 05138 707-326
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Rathaus, Zimmer 102 // 1. OG
Nordstraße 21
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Telefon: 05138 707-229
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Frau Corinna Wedler (Wohngeld in besonderen Wohnformen (A-G))Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 109 // 1. OG
Nordstraße 21
31319 Sehnde
Telefon: 05138 707-218
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieter*innen) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümer*innen) und kein Almosen des Staates.

Wohngeld wird für jeden Einzelfall abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung individuell berechnet.

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Sehnde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mietzuschuss:

  • Mietvertrag
  • Nachweis über die aktuelle Höhe und Zusammensetzung der Miete
  • Kontoauszüge mit Überweisung der Miete der letzten drei Monate vor Antragstellung

 Lastenzuschuss:

  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
  • Wohnflächenberechnung
  • Nachweise über Belastungen aus dem Kapitaldienst
  • Grundsteuerbescheid

Dem Antrag auf Wohngeld sind sämtliche Einkünfte aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder beizufügen, dies können z.B. sein:

  • Rentenbescheide, aktuelle Rentenanpassungsmitteilung
  • Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienst auf dem amtlichen Vordruck (erhalten Sie von der Wohngeldstelle)
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Kranken- oder Mutterschaftsgeld
  • Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge)
  • Einkommensteuerbescheid
  • Bescheid über Elterngeld

Bei Vorlage entsprechender Nachweise können sich folgende Umstände positiv auf die Wohngeldhöhe auswirken (nur für nicht vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglieder):

  • Entrichtung laufender freiwilliger Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen
  • Grad der Behinderung von 100 oder weniger als 100, wenn zusätzlich häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflege- geld) festgestellt worden ist
  • Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

Weitere Unterlagen sind evtl. nach Absprache mit der Wohngeldstelle einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

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