Eine Befreiung von der Hundesteuer kann nur für folgende Hunde beantragt werden: - bei Diensthunden, wie z.B. Polizeihunden oder Rettungshunden; - bei Diensthunden nach ihrem Dienstende; - bei u.a. Blindenführhunden, Signalhunden für Gehörlose bzw. Schwerhörige, Assistenzhunde für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. - bei Hunden, die nachweislich aus dem Tierheim Burgdorf übernommen wurden, beschränkt auf das erste Jahr nach der Übernahme des Hundes. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat einen entsprechenden Nachweis des Tierheims Burgdorf zu erbringen.